Möglichkeiten der Abrechnung

ABRECHNUNG MIT ODER OHNE PFLEGEGRAD

Bei der Abrechnung unserer Dienstleistungen ist zu unterscheiden, ob die zu betreuende Person bereits einen Pflegegrad hat, oder nicht und ob die Betreuung im Rahmen der Verhinderungspflege in Betracht kommt. Ab Pflegegrad I kann auch über den monatlichen Entlastungsbetrag abgerechnet werden. Liegt kein Pflegegrad vor, oder sind die vorhandenen Budgets bereits durch die Leistungen eines Pflegedienstes ausgeschöpft, stellen wir unsere Leistungen privat in Rechnung. 

 

PRIVAT

Hat die zu betreuende Person keinen Pflegegrad, oder sind alle Budgets der Pflegekasse bereits ausgeschöpft ( z.B durch die häusliche Krankenpflege und / oder eine Haushaltshilfe ), stelle ich meine Dienstleistungen am Monatsende privat in Rechnung.

Sie könne die anfallenden Kosten ggf. anteilig von Ihrer Steuer absetzen. Fragen Sie hierzu bitte Ihren Steuerberater!

 

MIT PFLEGEGRAD

Ab Pflegegrad 1 kann der monatliche Entlastungsbetrag i.H. von 125 € z.B. für die Unterstützung einer Seniorenassistentin genutzt werden.

Ab Pflegegrad 2 übernimmt die Pflegekasse die Kosten im Rahmen der stundenweisen Verhinderungspflege ( §39 SGB XI ). Die Verhinderungspflege kann unter bestimmten Voraussetzungen wochen-, tage- oder auch stundenweise in Anspruch genommen werden.

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